05.01.2016

Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens bei Zettel-Testamenten

Zweifel am Vorliegen eines ernsthaften Testierwillens können sich daraus ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier oder einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind. Zusätzliche Zweifel können sich darüber hinaus aus der äußeren und inhaltlichen Gestaltung oder der Aufbewahrung an einem für Testamente eher ungewöhnlichen Ort ergeben.

OLG Hamm 27.11.2015, 10 W 153/15
Der Sachverhalt:
Die im Juli 2013 im Alter von 102 Jahren verstorbene, verwitwete Erblasserin aus Preußisch Oldendorf war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Lübbecke. Sie hinterließ eine in Preußisch Oldendorf lebende Tochter, drei Enkel in Lübbecke und eine Enkelin in Münster. Die Enkelkinder stammten von dem im Jahr 2009 vorverstorbenen Sohn H. der Erblasserin ab.

In der Annahme gültige Testamente der Erblasserin in den Händen zu haben, aus denen sich eine Erbeinsetzung ihres Vaters H. ergebe, legten die Enkel im April 2014 zwei Schriftstücke aus dem Jahre 1986 vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8x10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin.

Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung. Auf der Grundlage der vorstehenden Schriftstücke beantragten die Enkel einen die vier Enkelkinder als Miterben ausweisenden Erbschein. Sie vertraten die Auffassung, die Schriftstücke seien Testamente der Erblasserin mit einer Erbeinsetzung zugunsten ihres vorverstorbenen Vaters, an dessen Stelle sie als Miterben zu gleichen Teilen getreten seien.

Das AG lehnte den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab. Die Beschwerde der Antragsteller hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig

Die Gründe:
Das AG hat den Erbscheinantrag zu Recht zurückgewiesen. Es kann bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handelt.

Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er muss eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichen nicht aus. Vorliegend bestehen Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Allein der Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden sind, erweckt erhebliche Zweifel.

Auch angesichts der Gestaltung ist ein Testament fraglich. Und zwar in formaler wie inhaltlicher Hinsicht. Die Überschrift enthält bereits gravierende Schreibfehler, im Text fehlt überhaupt ein vollständiger Satz. Dabei war die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig. Gegen das Vorliegen von Testamenten spricht darüber hinaus der Umstand, dass beide Schriftstücke auf das Jahr 1986 datiert sind. Ein Grund für die Errichtung von zwei nahezu inhaltlich identischen Testamenten innerhalb eines Jahres ist nicht ersichtlich. Das Vorliegen zweier inhaltlich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spricht vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt.

Im Übrigen wurden die Schriftstücke mit verschiedenen anderen - teils wichtigen, teils unwichtigen - Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden worden. Auch dies lässt nicht notwendig auf einen ernsthaften Testierwillen beim Verfassen der Schriftstücke schließen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass die Erblasserin die Schriftstücke nicht bewusst aufbewahrt, sondern lediglich vergessen hat. Dass die Erblasserin in der Folgezeit kein weiteres abweichendes, bzw. klarstellendes Testament errichtet hat, ist ebenso wenig aussagekräftig. Hierzu hätte aus Sicht der Erblasserin auch nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich bei den beiden Schriftstücken tatsächlich bereits um Testamente gehandelt hätte. Gerade dies war vorliegend aber nicht sicher festzustellen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 5.1.2016
Zurück