Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 27.3.2019 - V R 32/18
UStG § 4 Nr. 21 und 22
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j
Die Steuerpflichtige ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Obwohl das Umsatzsteuergesetz keine Steuerbefreiung vorsieht, behandelte das FG die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als steuerfrei.
Mit dem an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.
Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil dieser in seinem Urteil A&G Fahrschul-Akademie GmbH vom 14. 3. 2019 C-449/17 (EU:C:2019:203) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs "in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorgenommen hat. Es wird dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Steuerpflichtigen aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.
Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Steuerpflichtige - obschon keine natürliche Person - Privatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) ist. Denn es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb zwei natürliche Personen, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer GbR steuerpflichtig sein sollen.
BFH, Beschluss vom 27.3.2019, V R 32/18, veröffentlicht am 8.5.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 21 und 22
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j
Die Steuerpflichtige ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Obwohl das Umsatzsteuergesetz keine Steuerbefreiung vorsieht, behandelte das FG die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als steuerfrei.
Mit dem an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.
Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil dieser in seinem Urteil A&G Fahrschul-Akademie GmbH vom 14. 3. 2019 C-449/17 (EU:C:2019:203) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs "in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorgenommen hat. Es wird dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Steuerpflichtigen aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.
Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Steuerpflichtige - obschon keine natürliche Person - Privatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) ist. Denn es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb zwei natürliche Personen, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer GbR steuerpflichtig sein sollen.
BFH, Beschluss vom 27.3.2019, V R 32/18, veröffentlicht am 8.5.2019.