Zwischenzeitliche Anerkenntnis zum Rückschnitt lässt noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen
AG München v. 1.10.2018 - 242 C 24651/17Die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie ein Haus in München-Aubing, das an das vom Beklagten bewohnte Grundstück grenzt. Am 29.9.2016 hatte der Anwalt der Klägerin den Beklagten schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen aufgefordert. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.10.2016 unter dem Betreff "Ihr Schreiben vom 29.9.2016". Darin hieß es u.a.: "Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen". Am 22.7.2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er nun die Einrede der Verjährung erhebe und er Rückschnittmaßnahmen nicht vornehmen werde.
In einem von der Klägerin betriebenen Schlichtungsverfahren - notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Klage - einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte die Thujen, mit Ausnahme der beiden mittleren, auf eine Höhe von zwei Meter zurückschneide und künftig auf dieser Höhe halte. Die Niederschrift wurde von dem beurkundenden Notar, nicht aber von den Parteien unterschrieben. Der Beklagte erklärte, sich an die getroffene Vereinbarung nicht halten zu wollen, da diese nicht formwirksam zustande gekommen sei. Außerdem könne der verlangte Rückschnitt die Thujenpflanzen zerstören, beeinträchtige die dort lebenden Vögel und sei nach dem Bundesnaturschutzgesetzes zwischen März und September unzulässig.
Das AG gab der Klage auf Rückschnitt der Thujenpflanzen statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Gem. § 52 AGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands nach fünf Jahren. Diese sind hier allerdings noch nicht abgelaufen. Zwar beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, die Hecke also erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten hat und der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2016 ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB vorliegt und die Verjährung daher mit Zugang des entsprechenden Schreibens neu begonnen hat. Infolgedessen durfte die Klägerin ohne weiteres verjährungshemmende Maßnahmen für entbehrlich halten und sich darauf verlassen, dass der Beklagte die von ihm selbst getätigten Zusagen einhält.
Unerheblich ist, inwieweit es bei einem Rückschnitt der Thujen zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt. Sollte dies der Fall sein, wäre dies alleine vom Beklagten bzw. von dessen Ehefrau zu vertreten. Diese hatten es in der Hand, die Thujen durch einen stetigen schonenden Rückschnitt auf einer zulässigen Höhe zu halten. Allein da der Beklagte dies bislang unterlassen hat wird jetzt ein radikaler Rückschnitt erforderlich, dessen Risiken und Folgen für den Fortbestand der Thujen auch entsprechend allein vom Beklagten zu tragen sind.
Letztlich steht auch § 39 Abs. 5 Ziffer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr bleibt es zunächst einmal allein die Aufgabe des Beklagten, seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin unter gleichzeitiger Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund begründet die Vorschrift in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ändert die Vorschrift nichts.