11.10.2021

Ablehnung der Maskenpflicht kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigen

Das LAG Berlin hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet.

LAG Berlin v. 7.10.2021 - 10 Sa 867/21
Der Sachverhalt:
Der Lehrer lehnte es ab, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine E-Mail von ihm an die Schulelternsprecherin enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule ("bin ich der Meinung, dass diese "Pflicht" eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet."), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ab. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Kündigung ist aufgrund der Äußerungen ggü. der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt.

Eine Abmahnung liegt vor: Der Kläger selbst verweist auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden hat der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail ggü. der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.

Ein weiterer Kündigungsgrund besteht in der beharrlichen Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertigt keine Befreiung.
LAG Berlin PM Nr. 39 vom 8.10.2021
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