20.01.2014

"AGG-Hopper" können bei diskriminierenden Stellenanzeigen keine Entschädigung verlangen

Wer sich als sog. "AGG-Hopper" erfolglos auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige bewirbt, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, kann von dem Unternehmen keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Indizien für eine nicht ernsthafte Bewerbung können neben einer Vielzahl von Bewerbungen gerade auf altersdiskriminierende Stellenauschreibungen auch eine unzureichende Qualifikation des Bewerbers und ein wenig aussagekräftiges Bewerbungsschreiben sein.

LAG Berlin-Brandenburg 31.10.2013, 21 Sa 1380/13
Der Sachverhalt:
Der 60 Jahre alte Kläger ist promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Er hatte sich u.a. auf eine Stellenanzeige der Beklagten beworben, mit der ein Rechtsanwalt (m/w) "als Berufsanfänger oder mit ein bis drei Jahren Berufserfahrung" gesucht worden war.

Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, nahm der Kläger die Beklagte - wie bereits zuvor eine Vielzahl anderer Kanzleien mit ähnlichen Stellenausschreibungen - auf eine
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000 Euro in Anspruch. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG. Dabei kann offenbleiben, ob die Stellenausschreibung der Beklagten altersdiskriminierend war. Denn es fehlt nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände jedenfalls an einem ernsthaften Interesse des Klägers an der ausgeschriebenen Stelle. Sein Entschädigungsverlangen ist daher rechtsmissbräuchlich.

Gegen eine ernsthafte Bewerbung spricht insbesondere, dass sich der Kläger bereits vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung jeweils eine Entschädigung von 60.000 Euro gefordert hat. Dass es ihm hierbei lediglich um die Entschädigung und nicht um die Stelle ging, wird auch dadurch indiziert, dass seine Bewerbungen unabhängig vom jeweils zu besetzenden Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort waren.

Im Streitfall erfüllte der Kläger zudem nicht die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle. Er hat sich außerdem mit einem kaum aussagekräftigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Auch das legt es nahe, dass er sich nicht ernsthaft für die ausgeschriebene Stelle interessiert hat.

LAG Berlin-Brandenburg PM vom 16.1.2014
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