14.01.2016

Amazon-Betriebsratsmitglieder scheitern mit Klage auf Entfristung ihrer Arbeitsverhältnisse

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder zwar grds. einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben können, wenn die Entfristung nur wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Im Streitfall sah es jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern, zumal Amazon die Entscheidung über die Verlängerung oder Entfristung befristeter Arbeitsverträge nach einem formalen Verfahren getroffen und auch Arbeitsverhältnisse mit Betriebsratsmitgliedern entfristet hatte.

LAG Berlin-Brandenburg 13.1.2016, 23 Sa 1445/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die beiden Kläger waren bei der beklagten Amazon Logistik Potsdam GmbH befristet beschäftigt und Mitglieder des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Die Beklagte stellt jeweils für das Weihnachtsgeschäft mehrere hundert Arbeitnehmer befristet ein. Nur einem Teil von ihnen bietet sie eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrags an - und zwar abhängig vom Arbeitsbedarf und von der Beurteilung der Leistungen. Den Klägern hatte sie zum Jahresende lediglich eine Verlängerung der Befristung um einen Monat angeboten.

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, dass sie lediglich wegen ihres Betriebsratsamtes unberücksichtigt geblieben seien. Die Klagen hatten sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Zwar kann grds. ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn diese nur wegen einer Betriebsratstätigkeit verweigert wird. Denn dies stellt eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts i.S.v. § 78 BetrVG dar. Die Kläger haben aber nicht konkret vorgetragen, dass eine solche Benachteiligung erfolgt ist.

Allein die Vermutung der Kläger, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, reicht nicht aus, um eine Benachteiligung i.S.v. § 78 BetrVG annehmen zu können. Das gilt umso mehr, als dass im Streitfall gewichtige Indizien gegen eine solche Benachteiligung sprechen: Die Beklagte hat die Arbeitnehmer, denen sie eine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten hat, nach einem formalen Verfahren ausgewählt. Zudem gehörten zu den übernommenen Arbeitnehmern auch Betriebsratsmitglieder und besteht bei der Beklagten weiterhin ein Betriebsrat.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 2/16 vom 13.1.2016
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