16.12.2011

An Privatunternehmen überlassene Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei der Betriebsgröße mit

Werden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an private Unternehmen überlassen, so kann sich hierdurch die Zahl der in dem privaten Unternehmen freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöhen. Aus § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgt, dass die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zumindest bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört u.a. § 38 Abs. 1 BetrVG, der für die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder an die Betriebsgröße anknüpft.

BAG 15.12.2011, 7 ABR 65/10
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Serviceunternehmens verlangte - über die unstreitigen zwei Freistellungen hinaus - die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds. Zur Begründung verwies er darauf, dass in dem Unternehmen neben den 750 eigenen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags auch ca. 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts eingesetzt würden. Damit würde in der Summe eine Betriebsgröße erreicht, bei der nach § 38 Abs. 1 BetrVG drei Betriebsratsmitglieder freizustellen seien.

Die Arbeitgeberin vertrat dagegen die Auffassung, dass die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums bei der Ermittlung der Betriebsgröße nicht zu berücksichtigen seien.

Der Antrag des Betriebsrats hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
In dem Betrieb der Arbeitgeberin ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz BetrVG ein drittes Betriebsratsmitglied freizustellen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zählen u.a. auch Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG. Sie sind daher jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen.

§ 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpft hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind mindestens drei Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen mit.

Nach diesen Grundsätzen sind bei der Arbeitgeberin insgesamt drei Betriebsratsmitglieder freizustellen, da unter Berücksichtigung der Beschäftigten des Universitätsklinikums insgesamt mehr als 900 Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Linkhinweis:

Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 95 vom 15.12.2011
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