11.11.2016

Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung: Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt ab 2017 ein elektronisches Verfahren

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen Meldungen nach § 16 Abs. 1 MiLoG und § 18 Abs.1 AEntG sowie die Versicherung nach § 16 Abs. 2 MiLoG und § 18 Abs. 2 AEntG künftig grds. elektronisch übermitteln. Das sieht die Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung vom 31.10.2016 vor. Die Neuerung gilt grds. ab dem 1.1.2017. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2017, innerhalb derer für die Meldung weiterhin der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet werden kann.

Wer ist noch betroffen?
Das elektronische Meldeverfahren gilt entsprechend für Entleiher
  • bei Meldungen nach § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AÜG und § 17b Abs. 1 AÜG und
  • bei der Versicherung nach § 16 Abs. 4 MiLoG, § 18 Abs. 4 AEntG und § 17b Abs. 2 AÜG.

Wie sieht das elektronische Verfahren aus?
Die elektronische Meldung soll über ein Internetportal erfolgen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellen wird.

BGBl. 2016 I Nr. 52 vom 9.11.2016
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