11.10.2021

Änderungen der Wahlordnung der Betriebsratswahl: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 8.10.2021 der Verordnung des BMAS u.a. zur Änderung der Wahlordnung (WO) zugestimmt. Mit der Verordnung werden die durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen in der Wahlordnung und der Wahlordnung Seeschifffahrt umgesetzt. U.a. wird für den Wahlvorstand rechtssicher die Möglichkeit geschaffen, Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.

Weitere Änderungen:

Die Richtigkeit der Wählerliste soll durch die Möglichkeit einer Berichtigung der Wählerliste noch am Tag der Wahl, bis zum Abschluss der Stimmabgabe, erhöht werden. Auch bei der Wahl der Bordvertretung soll eine Berichtigung der Wählerliste bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Stimmabgabe möglich sein. Bei der Wahl des Seebetriebsrats ist eine Berichtigung bereits nach geltendem Recht bis zu diesem Zeitpunkt möglich.

Die schriftlich abgegebenen Stimmen sollen künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, bearbeitet werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und ermöglicht es, auf die betrieblichen Realitäten Rücksicht zu nehmen.

Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl zukünftig ohne Wahlumschläge, um Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmauszählung und die Umwelt- und Kostenbelastung zu reduzieren. Die Änderung wird auch für die Wahl der Bordvertretung in der Wahlordnung Seeschifffahrt und in der Wahlordnung Post übernommen.

Der Wahlvorstand soll künftig auch Beschäftigten, die aufgrund anderer als der bisher in § 24 Absatz 2 der Wahlordnung genannten Umstände längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sein werden und die somit von der Wahl keine Kenntnis erlangen können, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass die oder der Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein wird.

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen der Wahlvorstand bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können, werden in § 41 der Wahlordnung übernommen.
BR online
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