01.08.2011

Anderweitige Beschäftigung während Kündigungsrechtsstreit: Arbeitgeber bekommen Detektivkosten nicht in jedem Fall ersetzt

Deckt ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv auf, dass der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens einer anderen Beschäftigung nachgegangen ist, so muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Detektivkosten nicht in jedem Fall erstatten. Eine Ersatzpflicht scheidet zum Beispiel aus, wenn sich die Überwachung durch den Detektiv auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Arbeitnehmer keine Ansprüche geltend gemacht hat.

LAG Hamm 20.7.2011, 4 Sa 322/11
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war beim Kläger als Kraftfahrer beschäftigt. Im August 2009 sprach der Kläger eine Änderungskündigung aus, gegen die sich der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. In diesem Verfahren forderte er zudem Arbeitsentgelt für den Zeitraum von September bis Dezember 2009 ein. Nachdem der Kläger im Mai 2010 insgesamt sieben fristlose Kündigungen ausgesprochen hatte, schlossen die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 enden und der Beklagte eine Abfindung i.H.v. 4.400 Euro erhalten sollte.

Der Kläger hatte den Beklagten im Mai und Juni 2010 durch Detektive überwachen lassen. Dabei kam heraus, dass der Kläger in diesen beiden Monaten einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen war, obwohl er vor Vergleichsabschluss erklärte hatte, bis Ende Juli 2010 nicht gearbeitet und keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Das Detektivteam stellte dem Kläger Kosten in Höhe von etwa 21.000 Euro in Rechnung, die der Kläger vorliegend vom Beklagten ersetzt verlangte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die hierauf gerichtete Klage ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten. Maßgeblich ist insoweit, dass sich die Überwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Kläger im vorhergehenden Kündigungsschutzverfahren gar keine Ansprüche geltend gemacht hatte. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Hinblick auf diesen Zeitraum zu einer Erweiterung des Vorprozesses gekommen wäre.

Gegen eine Erstattungspflicht des Beklagten spricht zudem, dass er keiner vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt worden ist. Des Weiteren steht die Höhe der Detektivkosten in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden.

LAG Hamm PM Nr. 28 vom 20.7.2011
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