10.11.2017

Anforderungen in konfessionsgebundenen Stellenausschreibungen können gerichtlich überprüfbar sein

Nach Ansicht des Generalanwalts unterliegen berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen gestellt werden, der gerichtlichen Überprüfung, wenn gegen sie der Vorwurf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erhoben wird. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, das Recht der Organisation auf Autonomie und Selbstbestimmung gegen das Recht des Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers abzuwägen, nicht wegen der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert zu werden.

EuGH-Generalanwalt 9.11.2017, C-414/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat sich auf eine Stelle, die vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschrieben worden war, einem privatrechtlichen Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, das ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke verfolgt, beworben. Der Aufgabenbereich der auf 18 Monate befristeten Stelle umfasste die Erarbeitung eines Berichts über die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch Deutschland. Dazu gehörte die öffentliche und fachliche Vertretung des Evangelischen Werks sowie die Koordination des Meinungsbildungsprozesses innerhalb des Verbandes. In der Stellenanzeige hieß es zudem, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde.

Die Klägerin bekam die Stelle nicht. Sie machte geltend, dies liege daran, dass sie keiner Religionsgemeinschaft angehöre. Infolgedessen klagte sie vor den deutschen Arbeitsgerichten auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. rund 10.000 €, weil sie aus Gründen der Religion diskriminiert worden sei. Das BAG hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwieweit berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung gestellt werden, gerichtlich überprüft werden können.

Das BAG wies darauf hin, dass nach deutschem Recht die gerichtliche Überprüfung auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt sei, die auf der Grundlage des glaubensdefinierten kirchlichen Selbstverständnisses erfolgen müsse. Es möchte zudem Aufschluss darüber erhalten, wie die widerstreitenden Interessen - die Freiheit der Weltanschauung und das Recht, nicht wegen der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert zu werden, auf der einen Seite sowie das Recht der religiösen Organisationen auf Selbstbestimmung und Autonomie auf der anderen Seite - gegeneinander abzuwägen sind.

Der Generalanwalt Evgeni Tanchev wies darauf hin, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende Unionsrichtlinie 2000/78/EG (im Folgenden: Richtlinie) in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eine Sonderregel enthalte, die für die besonderen Umstände geschaffen worden sei, unter denen religiöse Organisationen zu einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berechtigt seien. Diese Regel bestimme die Parameter für den Standard der gerichtlichen Überprüfung, der gelte, wenn die Auffassung einer religiösen Organisation, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Weltanschauung keine rechtswidrige Diskriminierung darstelle, angefochten werde. Maßgebend sei demnach, ob die Religion oder Weltanschauung einer Person nach der Art der fraglichen Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle.

Gründe:
Ein Arbeitgeber wie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung - bzw. die Kirche für ihn - kann nicht selbst verbindlich bestimmen, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt. Zwar muss die gerichtliche Überprüfung des Ethos der Kirche begrenzt sein, doch heißt dies nicht, dass das Gericht eines Mitgliedstaats der Verpflichtung enthoben ist, die fraglichen Tätigkeiten zu würdigen, um zu klären, ob die Religion oder Weltanschauung einer Person eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Zweitens hat das BAG bei der Prüfung, ob die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bei bestimmten Tätigkeiten nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung und angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist, Folgendes zu berücksichtigen:

  • Das Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung ist im Unionsrecht anerkannt und geschützt. Die Richtlinie und insbesondere die dortige Bezugnahme auf das "Ethos" religiöser Organisationen (Art. 4 Abs. 2) sind im Einklang mit diesem Grundrecht auszulegen.
  • Die Mitgliedstaaten haben einen weiten, aber keinen unbegrenzten Spielraum in Bezug darauf, bei welchen beruflichen Tätigkeiten nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Ausübung die Religion oder Weltanschauung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung anzusehen ist.
  • Die Richtlinie ist so umzusetzen, dass das von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählte Modell für die Gestaltung der Beziehungen zwischen Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften und dem Staat geachtet und nicht beeinträchtigt wird.
  • Das Wort "gerechtfertigt" in der Richtlinie macht eine Prüfung erforderlich, ob berufliche Anforderungen, die mit einer unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung verbunden sind, in angemessener Weise an den Schutz des Rechts des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung auf Autonomie und Selbstbestimmung angepasst sind, dergestalt, dass sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind.
  • Die Worte "wesentliche, rechtmäßige" in der Richtlinie erfordern eine Analyse der Nähe der fraglichen Tätigkeiten zum Verkündigungsauftrag des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung.
  • Die Auswirkungen - im Sinne der Verhältnismäßigkeit - auf das rechtmäßige Ziel, die praktische Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung sicherzustellen, müssen gegen das Recht des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung auf Autonomie und Selbstbestimmung abgewogen werden, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie nicht zwischen Einstellung und Entlassung unterscheidet.

Drittens gilt, dass die vorliegende Sache einen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Parteien betrifft, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Befugnisse alles tun müssten, um das einschlägige nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen. Ist dies dem nationalen Gericht jedoch aufgrund eines klaren Konflikts zwischen der Richtlinie und den einschlägigen nationalen Bestimmungen unmöglich, findet diese Verpflichtung keine Anwendung mehr.

Sollte das BAG zu dem Ergebnis gelangen, dass das in Rede stehende deutsche Recht nicht im Einklang mit dem in der Richtlinie enthaltenen Verbot der Diskriminierung wegen der Weltanschauung ausgelegt werden kann, steht der Klägerin nach dem Unionsrecht die Möglichkeit offen, gegen Deutschland eine Klage auf Schadensersatz aus Staatshaftung zu erheben. Das in der Charta der Grundrechte der EU zum Ausdruck kommende Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung ist nämlich kein subjektives Recht, das in einem Fall, in dem es in Widerstreit zum Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung steht, horizontale Wirkung zwischen Privatpersonen entfaltet.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH Pressemitteilung vom 9.11.2017
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