12.04.2011

Angestellte Lehrer haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für ihr häusliches Arbeitszimmer

Lehrer können von ihrem Dienstherrn nicht die Übernahme der Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer verlangen. Zwar kann sich aus der entsprechenden Anwendung von § 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ergeben. Hierfür ist aber kein Raum, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bewusst anstelle eines solchen Anspruchs das Recht eingeräumt hat, frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet.

BAG 12.4.2011, 9 AZR 14/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer angestellt und unterrichtet an einer Gesamtschule die Fächer Mathematik, Biologie und Chemie. Das für die 100 beschäftigten Lehrkräfte vorhandene Lehrerzimmer ist mit 50 Sitzplätzen ausgestattet.

Die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zum Unterricht verrichtet der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte er bis zum 31.12.2006 steuerlich geltend. Die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, nahm der Kläger zum Anlass, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen.

Nachdem das beklagte Land den Kläger auf die in der Schule vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten verwiesen hatte, machte der Kläger mit seiner Zahlungsklage Aufwendungsersatzansprüche für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) geltend. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Nutzung und Ausstattung seines häuslichen Arbeitszimmers.

Arbeitnehmer können zwar in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihnen erforderliche Aufwendungen zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine solche Analogie liegen hier aber nicht vor. Es fehlt insoweit an einer unbewussten Regelungslücke, da die Arbeitsvertragsparteien bewusst von einer Regelung des Aufwendungsersatzes abgesehen haben. Denn das beklagte Land hat dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet.

Es bleibt dem Kläger allerdings unbenommen, aufgrund des Steuerjahresgesetzes 2010 die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 27 vom 12.4.2011
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