13.05.2026

Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine zugesagte Zulage

Rechnet der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen nicht vollständig im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf übertarifliche Zulagen sämtlicher Zulagenempfänger an, sondern nimmt einzelne Arbeitnehmer hiervon aus, liegt eine mitbestimmungspflichtige Neuverteilung des Zulagenvolumens i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Erfolgt die Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats, ist die Anrechnung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam.

ArbG Bielefeld v. 11.2.2026 - 6 Ca 1399/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 31.1.2008, unter Anrechnung vorheriger Beschäftigungszeiten seit dem 1.9.2005, bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats sowie Mitglied der IG Metall und in die tarifliche Entgeltgruppe E4 eingruppiert. Mit Schreiben aus Juli 2020 gewährte die Beklagte ihm zusätzlich zum Tarifentgelt von 3.600 € brutto eine freiwillige, widerrufliche Zulage von 220 € brutto monatlich. Das Schreiben sah u.a. vor, dass tarifliche Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden können.

Auf Grundlage der Entgelttarifverträge ENTV B 2022 und ENTV B 2024 erhöhte sich das Tarifentgelt des Klägers zum 1.12.2024 um 5 %, entsprechend 197 € brutto monatlich. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschied die Beklagte im Januar 2025, diese Tariflohnerhöhung ab 1.2.2025 auf freiwillige Zulagen anzurechnen. Dem Kläger wurde dies mit Schreiben vom 29.1.2025 mitgeteilt; seine Zulage reduzierte sich auf 23 € brutto. Im Betrieb erfolgte die Anrechnung bei 37 Mitarbeitern; bei drei Arbeitnehmern ohne arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt unterblieb sie.

Der Kläger verlangte gerichtlich für Februar bis Mai 2025 Differenzvergütung i.H.v. insgesamt 788 €. Er hielt den Anrechnungsvorbehalt wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 BGB) für unwirksam und rügte zudem eine fehlende Beteiligung des Betriebsrats. Die Beklagte hielt die Regelung für wirksam und ein Mitbestimmungsrecht für nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 788 € brutto nebst Zinsen aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, ENTV B 2024 und der Zulagenzusage aus Juli 2020 zu.

Der Kläger hatte seine Arbeitsleistung vollständig erbracht. Unstreitig schuldete die Beklagte ihm tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe E4 i.H.v. 4.135 € brutto monatlich sowie eine freiwillige Zulage von 220 € brutto. Die von der Beklagten erklärte Anrechnung der Tariflohnerhöhung i.H.v. 197 € auf die Zulage war unwirksam. Die Maßnahme unterlag nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, da die Beklagte die Anrechnung kollektiv gegenüber nahezu allen Zulagenempfängern vorgenommen hatte. Eine mitbestimmungsfreie vollständige Anrechnung lag nicht vor.

Nach BAG-Rechtsprechung besteht Mitbestimmung, wenn durch die Anrechnung eine Neuverteilung des Zulagenvolumens erfolgt. Die Beklagte rechnete bei drei Arbeitnehmern die Tariflohnerhöhung nicht an, ohne darzulegen, dass deren Zulagen "anrechnungsfest" gewesen seien. Maßgeblich ist nicht das Vorliegen einer ausdrücklichen Anrechnungsklausel, sondern ob die Zulage als eigenständiger, nicht anrechenbarer Vergütungsbestandteil ausgestaltet ist. Mangels Beteiligung des Betriebsrats war die Anrechnung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam.

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