10.06.2015

Anspruch auf Krankengeld besteht auch bei einer Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres"

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres", ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der gleichzeitigen Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Daher kann auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

LSG Rheinland-Pfalz 16.4.2015, L 5 KR 254/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Im letzten Auszahlungsschein bescheinigt der behandelnde Arzt ihr eine Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres"; gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt.

Die beklagte Krankenkasse zahlte lediglich bis zum Wiedervorstellungstermin Krankengeld, weil eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht belegt sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach Begutachtung des Falles durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ab. Die daraufhin erhobene Klage hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für zwei weitere Monate.

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" enthielt gerade keine zeitliche Beschränkung der Bescheinigung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins. Hieraus kann nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass tatsächlich für zwei weitere Monate eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden hat. Deshalb kann sie auch für diese Zeit Krankengeldzahlungen verlangen.

Linkhinweis:
Für die auf der Homepage des LSG Rheinland-Pfalz veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.

LSG Rheinland-Pfalz vom 10.6.2015
Zurück