19.01.2012

Anspruch auf Weihnachtsgeld kann vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Anspruch auf Weihnachtsgeld ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grds. stand. Das gilt auch, wenn die Klausel nicht danach differenziert, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Eintritt der Bedingung gilt allerdings gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt, wenn der Arbeitgeber diese treuwidrig herbeigeführt hat.

BAG 18.1.2012, 10 AZR 667/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit Mitte 2008 bei dem beklagten Steuerberater als Steuerfachwirtin beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sollte jeweils mit der Vergütung für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Des Weiteren war geregelt:

"Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet."

Mit Schreiben vom 23.11.2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 31.12.2009 und verweigerte unter Berufung auf die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009. Sie machte geltend, dass die Vertragsklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, weil sie nicht danach unterscheide, wer die Kündigung veranlasst habe. Im Übrigen habe sie die ihr obliegende Arbeitsleistung im Bezugszeitraum voll erbracht. Die erwartete Treueprämie dürfe vor diesem Hintergrund nicht aus Gründen verweigert werden, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig ist, auch dann wirksam sein, wenn sie nicht danach differenziert, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Maßgeblich ist insoweit der Zweck der Sonderleistung. Knüpft die Zahlung - wie hier - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an und bezweckt keine Vergütung von Arbeitsleistungen, ist die Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das LAG wird allerdings aufzuklären haben, ob der Beklagte den Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat und deshalb der Bedingungseintritt nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat insoweit behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 4/12 vom 18.1.2012
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