25.09.2018

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Verzugspauschalen bei verspäteter Entgeltzahlung ausgeschlossen

§12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung erstinstanzlich eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis und damit auch den Anspruch auf eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

BAG 25.9.2018, 8 AZR 26/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist seit einigen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Er nahm die Beklagte auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für Mai bis September 2016 in Anspruch. Zudem verlangte er von der Beklagten wegen Verzugs der Zahlung der Besitzstandszulage für Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen je 40,00 €. Er ist der Ansicht, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.

Das Arbeitsgericht und das LAG gaben der Klage statt. Die nur noch gegen die Zahlung der Verzugspauschalen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet.

Allerdings schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

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BAG PM Nr. 46/2018 vom 25.9.2018
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