04.05.2020

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen: Keine vorläufige Beschäftigung des Schulleiters der Staatlichen Ballettschule Berlin

Der Schulleiter der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik hat keinen einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Freistellung und ein erteiltes Hausverbot bekommen.

LAG Berlin-Brandenburg v. 14.4.2020 - 26 Ta 592/20
Der Sachverhalt:
Der Schulleiter hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und ein Hausverbot durch das Land Berlin gewandt und geltend gemacht, ihn weiter zu beschäftigen und die Ausschreibung der Stelle eines Schulleiters der Staatlichen Ballettschule zu unterlassen. Das ArbG Berlin hatte den Antrag durch Beschluss vom 20.3.2020 zurückgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung des ArbG eingelegte sofortige Beschwerde wurde nun durch Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.4.2020 zurückgewiesen. Es handelt sich um Entscheidungen allein über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind. Das Hauptsacheverfahren ist beim ArbG Berlin anhängig (Az.: 46 AR 50002/20).

Die Gründe:
Eine Verurteilung zur Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung ist nur bei einem außerordentlichen Beschäftigungsinteresse möglich. Diese besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein Anspruch auf Untersagung einer Stellenausschreibung besteht nicht, da allein die Stellenausschreibung nichts an dem Arbeitsvertrag des Schulleiters und sich hieraus ergebenden Ansprüchen ändert.
ArbG Berlin PM Nr. 16/20 vom 30.4.2020
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