17.01.2012

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen

Arbeitgeber dürfen auf die Krankenkassenwahl ihrer Beschäftigten keinen Druck ausüben und nicht sachwidrig auf diese Entscheidung Einfluss nehmen. Anderenfalls verhalten sie sich wettbewerbswidrig und können unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt werden, die Beeinflussung der Krankenkassenwahl zu unterlassen.

LG Frankfurt (Oder) 21.1.2011, 31 O 157/10
Der Sachverhalt:
A. hatte sich um eine Stelle in der beklagten Klinik im Land Brandenburg beworben. Bereits im Einstellungsgespräch wurde ihr mitgeteilt, dass Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses der Wechsel zu der Krankenkasse sei, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Bei Antritt des Arbeitsverhältnisses unterschrieb A. daher bei der Beklagten die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der von der Beklagten favorisierten Krankenkasse bei.

Später widerrief A. diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde daraufhin nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.

Der klagende Wettbewerbsverband sah in dem Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß und nahm diese unter Androhung von Ordnungsmitteln auf Unterlassung in Anspruch. Der hierauf gerichteten Klage gab das LG statt. Die Berufung zum OLG Brandenburg (Az.: 6 U 18/11) nahm die Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels am 8.12.2011 zurück. Die Entscheidung des LG ist daher rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte muss das beanstandete Verhalten künftig unterlassen. Sie hat gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, als sie A. zu einem Kassenwechsel gedrängt hatte. Arbeitgebern ist es untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Geschäftsführung der Beklagten angeblich von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt hat. Denn sie haftet auch für eigenmächtiges Verhalten ihrer Angestellten.

OLG Brandenburg PM vom 27.12.2012
Zurück