22.03.2013

Arbeitgeber dürfen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufige Dienstpläne aushängen

Der Aushang von vorläufigen Dienstplänen mit einem Vorbehalt hinsichtlich der noch ausstehenden Zustimmung des Betriebsrats verletzt nicht dessen Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine Weisung i.S.v. § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information, damit sich die Beschäftigten auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einrichten können.

LAG Berlin-Brandenburg 7.12.2012, 6 TaBV 880/12
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin hängte jeweils eine Woche im Voraus den Dienstplan für die kommende Woche mit dem Hinweis aus, dass die Planung der Information diene und bis jetzt noch keine BR-Genehmigung vorliege.

Eine hierzu eingesetzte Einigungsstelle scheiterte in einem Fall, weil kein Einvernehmen über die Vertretung eines abwesenden Betriebsratsmitglieds erzielt werden konnte. In einem zweiten Fall billigte die Einigungsstelle den Dienstplan mit kleineren Änderungen wegen Krankheitsvertretungen erst im Laufe der Arbeitswoche. Im jüngsten Fall wurde rechtzeitig vor Beginn der Arbeitswoche ein Einvernehmen erzielt.

Der Betriebsrat sah in dem Vorgehen der Arbeitgeberin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin müsse vor Aushang der Dienstpläne die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Mit seinen entsprechenden Unterlassungs- und Feststellungsanträgen hatte der Betriebsrat weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, es zu unterlassen, Dienstpläne auszuhängen, in denen auf seine noch fehlende Zustimmung hingewiesen wird. Die Arbeitgeberin verstößt damit nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine einseitige Weisung nach § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information. Diese dient lediglich dazu, den Beschäftigten die Chance zu geben, sich bei ihrer Freizeitgestaltung auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einzurichten. Zwar birgt das Vorgehen der Arbeitgeberin die Gefahr, dass die spätere Beschäftigung der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan-Entwurf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt. Es ist aber nicht Zweck der Mitbestimmung, den Arbeitgeber fürsorglich vor einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten zu schützen.

Die Entgegennahme von Arbeitsleistungen ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats verstößt allerdings gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dieser Verstoß wird auch durch eine spätere Einigung mit dem Betriebsrat nicht ungeschehen gemacht. Der diesbezügliche Verstoß der Arbeitgeberin ist jedoch nicht als "grob" i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einzustufen und rechtfertigt daher keinen Unterlassungsanspruch. Denn die Arbeitgeberin hat gezeigt, dass sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats grds. respektiert. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.

juris
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