20.12.2012

Arbeitgeber dürfen Dauerarbeitsplätze nicht mit Leiharbeitnehmern besetzen

Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, da hiernach die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgt. Der Betriebsrat kann deshalb gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer verweigern.

LAG Berlin-Brandenburg 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber möchte auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern besetzen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu diesen Einstellungen, weil er hierin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sah. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Hiermit hatte er vor dem LAG keinen Erfolg. Dieses ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstoßen und damit gesetzwidrig sind. Daher ist der Verweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt.

Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG "vorübergehend". Auch wenn das Gesetz eine zeitliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung nicht (mehr) regelt und dem Arbeitgeber daher ein Einsatz von Leiharbeitnehmern im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend erlaubt ist, darf der Einsatz nach dieser Vorschrift nicht auf Dauerarbeitsplätzen erfolgen. Dass die Beschäftigung des jeweiligen Leiharbeitnehmers vorübergehend erfolgen soll, ist dabei unerheblich.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 45 vom 19.12.2012
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