10.08.2012

Arbeitgeber dürfen den Ort für Betriebsversammlungen festlegen

Arbeitgeber dürfen festlegen, in welchem Raum Betriebsversammlungen abgehalten werden können. Der vorgeschlagene Raum muss lediglich den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Ist dies der Fall, kann die Betriebsversammlung dort stattfinden, selbst wenn ein anderer, vom Betriebsrat vorgeschlagener Raum noch besser geeignet sein sollte. Das Entscheidungsrecht des Arbeitgebers folgt daraus, dass er Eigentümer der Räumlichkeiten ist, und damit unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Hessisches LAG 12.6.2012, 16 TaBVGa 149/12
Der Sachverhalt:
In dem Gemeinschaftsbetrieb des Arbeitgebers sind ca. 390 Arbeitnehmer beschäftigt. Der hier gebildete Betriebsrat hatte seine vierteljährlichen Betriebsversammlungen seit seiner Wahl im Frühjahr 2010 in einer Lagerhalle abgehalten, in die jeweils mindestens 320 Stühle gestellt worden waren.

Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat mit, dass künftige Betriebsversammlungen nicht mehr in der Lagerhalle, sondern in der Kantine durchgeführt werden sollten, wo ebenfalls mind. 320 Stühle aufgestellt werden könnten. Zur Begründung machte er geltend, dass die Nutzung der Lagerhalle mit einem zu großen Zeitaufwand verbunden sei, da das Wegräumen und der Wiederaufbau der dort befindlichen Paletten etwa sieben Stunden dauere. Außerdem seien bei den im Lager durchgeführten Betriebsversammlungen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet worden.

Der Betriebsrat beantragte daraufhin im einstweiligen Verfügungsverfahren, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm für die nächste Betriebsversammlung wiederum das Lager zur Verfügung zu stellen. Die Kantine sei ungeeignet, da die dort vorhandenen Pfeiler die Sicht der Teilnehmer einschränkten. Außerdem sei es dort zu eng, zu dunkel und zu laut. Im Übrigen habe der Arbeitgeber das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten und entscheide bei mehreren zur Auswahl stehenden Räumen der Betriebsrat über den Ort der Versammlung.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen den Antrag zurück.

Die Gründe:
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, ihm die Lagerhalle für die Durchführung von Betriebsversammlungen zur Verfügung zu stellen.

Wer über den Ort der Betriebsversammlung entscheidet, ist in § 42 BetrVG nicht geregelt. In der Literatur ist deshalb streitig, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat berechtigt ist, den zur Abhaltung der Betriebsversammlung bestimmten Raum festzulegen. Vorzugswürdig ist die Auffassung, dass der Arbeitgeber bestimmt, welcher Raum zur Verfügung gestellt wird. Denn er hat als Eigentümer der Produktionsmittel darüber zu entscheiden, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden. Dies folgt unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat allerdings nur dann andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung stellen, wenn diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt. Die Kantine ist zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, ausreichend groß, klimatisiert, beleuchtet und kann mit einer Tonverstärkeranlage sowie Beamer ausgestattet werden. Die Betriebsversammlung kann daher dort durchgeführt werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Lager möglicherweise noch besser geeignet ist.

Linkhinweis:
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