04.11.2013

Arbeitgeber dürfen Teilnahme an Weihnachtsfeier mit Überraschungsgeschenk belohnen

Arbeitgeber dürfen die Anwesenheit der Arbeitnehmer auf einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier mit einem Überraschungsgeschenk (hier: ein iPad mini) belohnen. Nicht anwesende Arbeitnehmer gehen in diesem Fall leer aus. Das gilt selbst dann, wenn sie unverschuldet - z.B. wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - an einer Teilnahme gehindert waren. Ein Anspruch auf das Geschenk ergibt sich insbesondere nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Arbeitsgericht Köln 18.10.2013, 3 Ca 1819/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Arbeitnehmer des beklagten Handelsunternehmens mit ca. 100 Beschäftigten. Auf der Weihnachtsfeier 2012 schenkte der Beklagte jedem der ca. 75 anwesenden Arbeitnehmer ein iPad mini. Mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion wollte er die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern.

Der Kläger war am Tag der Weihnachtsfeier krankheitsbedingt arbeitsunfähig und konnte deshalb nicht teilnehmen. Er war der Auffassung, dass auch ihm ein iPad zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen sei das iPad Bestandteil der Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Überlassung eines iPad verlangen. Ein Anspruch ergibt sich weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Entgeltfortzahlungs- bzw. Vergütungsanspruch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Der Beklagte wollte mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen. Deshalb handelte es sich bei dem Geschenk um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen ist.

Arbeitgeber können bei solchen Zuwendungen auch berechtigt sein, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie damit - wie hier - das Ziel verfolgen, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

ArbG Köln PM v. 18.10.2013
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