13.02.2013

Arbeitgeber dürfen Versorgungszusage von mind. 15jähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Renteneintritt abhängig machen

Arbeitgeber dürfen die Erteilung einer Versorgungszusage davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Eine solche Wartezeitregelung bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung von Frauen wegen des Geschlechts.

BAG 12.2.2013, 3 AZR 100/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war elf Jahre lang bis zu ihrem Renteneintritt bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Sachbearbeiterin beschäftigt. 1999 gründete die Beklagte eine Unterstützungskasse und gab gegenüber der Belegschaft formlos bekannt, dass sie eine Betriebsrente gewähren werde. Voraussetzung hierfür sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien. Kurz vor Eintritt in den Ruhestand bat die Klägerin den Geschäftsführer um Mitteilung, was sie mit dem Eintritt des Ruhestands zu erwarten habe. Er antwortete, sie solle sich überraschen lassen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Küchensieb.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geltend. Sie vertrat die Auffassung, die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren sei willkürlich und sachwidrig. Die Regelung bewirke zudem eine Diskriminierung wegen des Alters und wegen des Geschlechts. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Die von ihr aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das AGG unwirksam.

Es kann dahinstehen, ob die Regelung eine unmittelbare Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters bewirkt, weil diese ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Denn selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach § 10 AGG gerechtfertigt.

Die streitige Wartezeitregelung benachteiligt auch nicht Arbeitnehmerinnen wegen ihres Geschlechts.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 10 vom 13.2.2013
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