23.09.2015

Arbeitgeber kann Personalabbau nicht einfach zu Geschäftsgeheimnis erklären

Ein geplanter Stellenabbau stellt nicht ohne weiteres ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar, das der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegt. Eine Geheimhaltung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Arbeitgeber kein sachliches und objektives Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Hierfür reicht ein möglicher Wettbewerbsnachteil nicht aus.

LAG Schleswig-Holstein 20.5.2015, 3 TaBV 35/14
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin plante, etwa 300 Stellen abzubauen. Gegenüber dem Betriebsrat erklärte sie, der beabsichtigte Stellenabbau sei ein streng vertrauliches Geschäftsgeheimnis, dass unter die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG falle. Der Betriebsrat dürfe die Belegschaft daher nicht hierüber informieren.

Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag machte der Betriebsrat geltend, dass der Stellenabbau kein Geschäftsgeheimnis ist und die Geheimhaltung die Betriebsratsarbeit behindert. Er müsse die Arbeitnehmer informieren, um bei den Interessenausgleichsverhandlungen ihre Interessen wahrnehmen zu können. Die Arbeitgeberin begründete ihre ablehnende Haltung mit einem Wettbewerbsnachteil, der durch eine vorzeitige Information der Konkurrenz entstünde.

Der Antrag war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolgreich. Der Beschluss des LAG ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beschäftigungsabbau stellt hier kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar und unterliegt daher nicht der Geheimhaltung i.S.d. § 79 BetrVG. Es fehlt ein sachliches und objektives Interesse der Arbeitgeberin an der Geheimhaltung.

Ein allgemeines Geheimhaltungsinteresse gegenüber den Wettbewerbern kann keine Verschwiegenheitspflicht begründen. Ein solches Interesse hat jeder Arbeitgeber. Der Betriebsrat hingegen kann seine Rechte nur bei einem Informationsaustausch mit den Arbeitnehmern sachgerecht wahrnehmen.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 7/2015 vom 23.9.2015
Zurück