21.09.2015

Arbeitgeber können die bisherige Bezahlung von Raucherpausen einstellen - Keine betriebliche Übung

Arbeitnehmer, die bislang jederzeit eine bezahlte Raucherpause einlegen konnten, haben regelmäßig keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fortsetzung dieser Praxis. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit weder die genaue Häufigkeit noch die Dauer dieser Pausen kannte. Denn in diesem Fall fehlt es bereits an einem hinreichend bestimmten Angebot einer Leistung durch den Arbeitgeber.

LAG Nürnberg 5.8.2015, 2 Sa 132/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1995 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem Betrieb hatte es sich eingebürgert, dass die Beschäftigten Raucherpausen einlegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen. Anfang 2013 trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, wonach das Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen zulässig ist und die Beschäftigten sich für die Dauer der Raucherpausen ausstempeln müssen.

Im Januar 2013 wurden dem Kläger 210 Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen; im Februar 96 Minuten und im März 572 Minuten. Der Kläger war der Auffassung, dass der entsprechende Gehaltsabzug zu Unrecht erfolgt war, und verlangte daher die Bezahlung der Raucherpausen. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung.

Seine Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der in den Monaten Januar bis März 2013 genommenen Raucherpausen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus betrieblicher Übung. Unter den gegebenen Umständen konnte der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten nicht auf einen Verpflichtungswillen schließen, über den 1.1.2013 hinaus Raucherpausen unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.

Es fehlt schon an einer gleichförmigen Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer, da jeder Mitarbeiter jeden Tag in unterschiedlichem Umfang von der Fortzahlung des Entgelts für Raucherpausen profitiert hat. Des Weiteren hatte die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keinen Überblick über die Häufigkeit und die Dauer der von den Beschäftigten genommenen Raucherpausen, was für die Arbeitnehmer auch ohne weiteres erkennbar war. In einem solchen Fall fehlt es an einem hinreichend bestimmten Angebot einer Leistung durch den Arbeitgeber.

Im Übrigen können Arbeitnehmer nicht ohne zusätzliche besondere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ohne Kenntnis über Umfang und Dauer der Raucherpausen täglich auf 60 bis 80 Minuten Arbeitszeit verzichtet, gleichzeitig die Dauer und Häufigkeit der Pausen frei den Arbeitnehmern überlässt und sich für die Zukunft auch noch entsprechend binden will. Ein Vertrauen in den Fortbestand der alten Praxis konnte zudem auch deshalb nicht entstehen, weil die alte Regelung Nichtraucher benachteiligt hat; diese mussten für die gleiche Bezahlung im Schnitt über 10 Prozent mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher.

Linkhinweis:
Für den auf der Homepage des LAG Nürnberg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

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