14.12.2011

Arbeitgeber können Streikbrecher ohne Zustimmung des Betriebsrats in den bestreikten Betrieb versetzen

Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ein Betrieb bestreikt, so kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats arbeitswillige Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in den vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb versetzen, um die Streikfolgen zu begrenzen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG entfällt in diesem Fall, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.

BAG 13.12.2011, 1 ABR 2/10
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Ein Arbeitskampf im Logistikzentrum war zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und später nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet. Um die Streikfolgen zu reduzieren, versetzte die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vorübergehend in das Logistikzentrum, ohne den Betriebsrat der Zentrale hieran zu beteiligen.

Mit ihrem Antrag begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedarf. Hiermit hatte sie vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Dem Antrag war zu entsprechen: Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs.

Das Zustimmungserfordernis aus § 99 Abs. 1 BetrVG entfällt in einem solchen Fall, da die mit dem Zustimmungs- und Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse anderenfalls die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist.

Arbeitgeber sind allerdings nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer sie vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen möchten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 93 vom 13.12.2011
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