30.11.2011

Arbeitgeber können Verkäufer nicht für Ladendiebstähle haftbar machen

Arbeitgeber können als Verkäufer in einem Geschäft beschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn Dritte Ware aus dem Laden entwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verkäufer allenfalls leichteste Fahrlässigkeit anzulasten ist. Bei diesem Verschuldensgrad besteht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern keine Ersatzpflicht.

ArbG Oberhausen 24.11.2011, 2 Ca 1013/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war vom 1.3. bis zum 28.5.2011 als Verkäufer in einem Handy-Shop des Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine 40-Stunden-Woche und ein Bruttomonatsgehalt von 1.200 € nebst Provisionen vor. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf 236,30 €.

Während sich der Kläger in einem Verkaufsgespräch befand, wurden am 5.5.2011 gegen Abend zwölf hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese hatten nach Angaben des Beklagten einen Wert von insgesamt 6.040 €.

Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28.5.2011 beendet. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung des Lohns und der Provisionen für den Monat Mai 2011. Der Beklagte begehrte im Wege der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz für die entwendeten Handys i.H.v. 6.040 €.

Das Arbeitsgericht gab der Klage unter Abweisung der Widerklage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Lohns und der Provision für den Monat Mai 2011. Der Beklagte kann gegen diese Lohnansprüche nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Der Kläger haftet nicht für die Entwendung der zwölf Mobiltelefone. Ihm ist im Hinblick auf diesen Dienstahl allenfalls leichteste Fahrlässigkeit anzulasten. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.

Arbeitsgericht Oberhausen PM vom 29.11.2011
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