26.03.2014

Arbeitgeber müssen Hunde am Arbeitsplatz nicht dulden

Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten ist. Hierzu gehört auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Ist das Mitbringen von Hunden grds. erlaubt, so kann der Arbeitgeber im Einzelfall dennoch untersagen, einen Hund mit zur Arbeit zu bringen, wenn dieser aufgrund seines aggressiven Verhaltens den Arbeitsablauf stört. Hierin liegt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch Mobbing.

LAG Düsseldorf 24.3.2014, 9 Sa 1207/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist in der beklagten Werbeagentur beschäftigt. Hier dürfen Mitarbeiter grds. ihre Hunde mit zur Arbeit bringen.

Von dieser Regelung profitierte zunächst auch die Klägerin, die ihren dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland übernommen hatte, über drei Jahre mit ins Büro brachte. Dann untersagte die Beklagte jedoch die Mitnahme des Hundes, weil dieser zutiefst traumatisiert sei und ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. So knurre er etwa Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage berief sich die Klägerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle. Im Übrigen stelle das Hausverbot für ihren Hund Mobbing dar. Ihre Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen. Arbeitgeber sind im Rahmen ihres Direktionsrechts grds. frei, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehört auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf.

Die Beklagte durfte zudem die zunächst ausgesprochene Erlaubnis widerrufen, weil es hierfür sachliche Gründe gab. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten.

Auch dann, wenn die Beklagte der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Da ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Für etwaige Mobbinghandlungen der Beklagten fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

Mehr zum Thema:
Lesen Sie hierzu auch einen Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm: "Russischer Bürohund mit ausgeprägtem Territorialverhalten - Tierliebe versus Fürsorgeplicht des Arbeitgebers".

LAG Düsseldorf PM vom 24.3.2014
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