05.08.2014

Arbeitgeber werden wegen Leistungen zur Künstlersozialkasse stärker kontrolliert

Unternehmen, die Künstler beauftragen, werden vom 1.1.2015 an verstärkt kontrolliert, ob sie auch tatsächlich die dafür fälligen Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Das sieht das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vor, das am 11.7.2014 den Bundesrat passiert hat.

Jedes Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten soll alle vier Jahre mindestens einmal überprüft werden. Von den Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten sollen jedes Jahr mindestens 40 Prozent kontrolliert werden. Damit will die Bundesregierung Mehreinnahmen für die KSK i.H.v. 32 Millionen Euro erzielen. Kleine Betriebe sind allerdings von der Beitragspflicht befreit, wenn die Auftragssumme im Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt.

Der Hintergrund:

In der KSK sind rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten pflichtversichert und erhalten darüber den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Eine Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bezahlen die Versicherten, die andere Hälfte setzt sich aus einem Bundeszuschuss und der Künstlersozialabgabe der Unternehmen zusammen.

Nach Angabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beträgt der Abgabesatz des Beitrags, den Arbeitgeber an die KSK zahlen müssen, wie in diesem auch im kommenden Jahr 5,2 Prozent. Der Abgabesatz bezieht sich auf die in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gleisteten Honorare.

Bundesregierung PM v. 11.7.2014; BMAS PM v. 4.8.2014
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