17.03.2026

Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags Wellnessmassagen vornehmen

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann sich auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG berufen. Auch nicht-medizinische Massagestudios sind als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert.

VG Berlin v. 13.3.2026 - VG 4 L 508/25
Der Sachverhalt:
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u.a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG).

Die Antragstellerin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte der Antragstellerin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.

Das VG gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.

Die Gründe:
Die Untersagung ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen kann. Nicht-medizinische Massagestudios sind ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienen der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lässt sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ArbZG
7. Sport, Freizeit, Erholung, Vergnügen (Abs. 1 Nr. 7)
Gäntgen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024 | Rz. 8


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VG Berlin PM Nr. 13 vom 16.3.2026