06.09.2011

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen Spind für ihre gesamte Dienstkleidung

Müssen Arbeitnehmer Dienstkleidung tragen, so reicht es aus, wenn ihnen für die Aufbewahrung der Kleidung ein Dienstsspind und eine offene Garderobe zur Verfügung stehen. Sie können dagegen nicht verlangen, dass der Dienstspind so groß ist, dass sie ihre gesamte Dienstkleidung darin unterbringen können. Für einen solchen Anspruch gibt es im Gesetz keine Anspruchsgrundlage.

Hessisches LAG 31.5.2011, 19 Sa 1753/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Ordnungspolizist beschäftigt. Bei seiner Arbeit hat er eine Dienstkleidung zu tragen. Die Gesamtausstattung besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V- Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste.

Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung steht dem Kläger ein 1,75 Meter hoher und 1,0 Meter breiter abschließbarer Spind zur Verfügung. Jacken und Mützen kann er zudem an der offenen Garderobe aufhängen. Seine Wertsachen kann er in einem abschließbaren Wertfach unterbringen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten, ihm einen deutlich höheren und breiteren Spind zur Verfügung. Im jetzigen Spind könne er seine gesamte Dienstkleidung nicht unterbringen. Hilfsweise solle ihm die Beklagte 30 Euro pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei unzumutbar.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen größeren Dienstspind. Hierfür gibt es weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung oder im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage.

Die Beklagte muss nicht sicherstellen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren kann. Uniformjacken und Mützen kann der Kläger zudem auch an der Garderobe aufhängen. Außerdem kann der Kläger noch ein Wertfach für seine Wertsachen nutzen. Hiermit hat die Beklagte dem Kläger alles in allem auf jeden Fall genug Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt.

Hessisches LAG PM Nr. 11 vom 29.8.2011
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