30.05.2016

Arbeitnehmer haben während einer ambulanten Kur nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen daher ggf. Urlaub nehmen, um die Kur durchführen zu können. Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sind, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

BAG 25.5.2016, 5 AZR 298/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 4. bis zum 24.10.2013 unterzog sie sich einer von ihrer Krankenkasse (AOK Niedersachsen) bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbingen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

Das beklagte Land hatte sich im Vorfeld geweigert, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeit freizustellen. Daraufhin hatte die Klägerin Urlaub beantragt, der ihr bewilligt wurde.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr 15 Tage restlichen Urlaubs aus dem Jahr 2013 zu gewähren. Der genommene Urlaub dürfe auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet werden, da sie während der Kur einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt habe. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Urlaubs aus 2013. Der Beklagte hat den wegen der Kur gewährten Urlaub zu Recht auf den Urlaubsanspruch der Klägerin angerechnet.

Besteht - wie im Streitfall - keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 BurlG nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen. Dies war bei dem Kur- und Wellnesscenter, in dem die Klägerin die ambulante Kur durchgeführt hat, nicht der Fall.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 25/16 vom 25.5.2016
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