31.01.2014

Arbeitnehmer riskieren bei einer Steuerhinterziehung die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses

Eine Steuerhinterziehung kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Das gilt z.B. dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung über geringfügig beschäftigte Kollegen abrechnen lässt, die ihm das Geld dann auszahlen. Ein solches Verhalten kann selbst dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es in Kenntnis oder gar mit Zustimmung des Vorgesetzten erfolgt.

ArbG Kiel 7.1.2014, 2 Ca 1793 a/13
Der Sachverhalt:
Die schwerbehinderte Klägerin war seit vielen Jahren bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen, als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hatte sie - angeblich in Abstimmung mit dem örtlichen Betriebsleiter - dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten.

Als die auswärtige Geschäftsführung hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, dass der Betriebsleiter ihr diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen habe und diese auch schon seit vielen Jahren im Betrieb angewandt werde. Die Beklagte bestritt dies.

Das Arbeitsgericht entschied ohne Beweisaufnahme, dass lediglich die fristlose Kündigung unwirksam ist, und teilte mit, dass die Akten auch an die Staatsanwaltschaft übersendet würden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung ist wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung ist dagegen wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

Die Klägerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie wusste, dass mit der Abrechnung ihrer Arbeitsleistung über geringfügig beschäftigte Kolleginnen Gesetze umgangen wurden. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Kündigung. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin überwiegen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.

Zwar bedürfen verhaltensbedingte Kündigungen in der Regel einer vorherigen Abmahnung. Vorliegend war eine Abmahnung jedoch entbehrlich. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 3/2014 vom 31.1.2014
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