11.08.2014

Arbeitnehmer riskieren bei unhöflichen E-Mails eine Abmahnung

Verhalten sich Arbeitnehmer unfreundlich gegenüber Kunden des Arbeitgebers, so kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Das gilt insbesondere bei schriftlicher Korrespondenz (hier: E-Mail), da der Arbeitnehmer hier nicht spontan reagieren muss, sondern Zeit hat, sich eine angemessene Antwort zu überlegen.

LAG Schleswig-Holstein 20.5.2014, 2 Sa 17/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten, die Dienstleistungen für kammerzugehörige Betriebe erbringt, als Berufs- und Ausbildungsberater beschäftigt. Ein angehender Handwerksmeister hatte sich bei ihm in einer freundlichen E-Mail danach erkundigt, wie und bei wem er sich zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung anmelden könne. Der Kläger antwortete wie folgt:

"Hallo Herr S., es dürfte eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein. (...)"

S. beschwerte sich daraufhin über den unfreundlichen Ton der E-Mail. Die Antwort des Klägers hierauf lautete:

"vielleicht sollten Sie sich einmal hier an meinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten. Selbst wenn die I... den Hinweis auf den Formularen verwenden würde, die meisten von Ihnen lesen es ja leider nicht einmal. (...) Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus. (...)"

Aufgrund der negativen Bewertung, die S. abgegeben hatte, forschte die Beklagte nach und erteilte dem Kläger eine Abmahnung. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass ein einmaliger verbaler Ausrutscher keine Abmahnung rechtfertigen könne. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Arbeitnehmer können grds. nur dann die Entfernung einer Abmahnung verlangen, wenn diese inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte entfallen ist. Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Kläger hat sich mit den unfreundlichen E-Mails arbeitsvertragswidrig verhalten. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Beratung von Auszubildenden und Betrieben. Um diese Aufgabe ordnungsgemäß erledigen zu können, muss er mit Dritten kommunizieren. Wird sein Verhalten von Außenstehenden als unfreundlich empfunden, wirkt sich das nicht nur auf das Ergebnis seiner eigenen Arbeit aus, sondern beeinflusst auch das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit.

Die Abmahnung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Bei der Kommunikation mit Kunden mag es zwar auch einmal zu einem verbalen Ausrutscher kommen. Zu beachten ist aber, dass der Kläger nicht mit dem Kunden telefoniert oder persönlich mit ihm gesprochen, sondern sich im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz unhöflich verhalten hat. Er musste also nicht spontan reagieren, sondern hatte sogar noch Zeit, sich eine Antwort zu überlegen, ggf. die Formulierungen zu überprüfen und zu berichtigen. Von einem "Ausrutscher" kann deshalb keine Rede sein.

juris
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