14.04.2015

Arbeitnehmer sind in der Mittagspause nur auf dem Weg zum Essen unfallversichert

Arbeitnehmer sind zwar nicht nur während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert, sondern grds. auch in den Pausen. Verlassen sie ihren Arbeitsplatz, sind aber nur Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Ein Entschädigungsanspruch scheidet daher aus, wenn ein Arbeitnehmer in der Pause bei Erledigung privater Angelegenheiten (hier: beim Abholen eines Kleidungsstücks aus der Reinigung) verunglückt.

Hessisches LSG 24.3.2015, L 3 U 225/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei einem Unternehmen als Sekretärin beschäftigt. Während der Mittagspause verließ sie den Betrieb und stürzte auf einer Treppe. Hierbei zog sie sich eine Halsmarkquetschung zu.

Die beklagte Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten wenige Tage nach dem Unfall.

Mit ihrer Zahlungsklage machte die Klägerin geltend, dass ihr Weg zumindest auch der Nahrungsaufnahme gedient habe. Sie habe nämlich nicht nur die Reinigung aufsuchen wollen, sondern auch ein daneben gelegenes Fastfood-Restaurant, um dort etwas zu Mittag zu essen. Das LSG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII.

Nach diesen Normen sind Arbeitnehmer zwar bei Unfällen infolge ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz erfasst auch Pausen. In der Pause sind aber nur Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten - wie etwa dem Abholen von Kleidungsstücken aus der Reinigung - unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz.

Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Es ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass sie sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe begeben hat.

Prozessuale Besonderheit:
Die Mitarbeiterin der Beklagten, mit der die Klägerin wenige Tage nach dem Unfall gesprochen hatte und der gegenüber sie bekundet haben soll, sich auf dem Weg zur Reinigung befunden zu haben, lebt inzwischen in Südafrika. Wegen der weiten Entfernung musste sie nicht persönlich erscheinen, sondern erfolgte ihre Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung per Skype.

Hessisches LSG PM Nr. 5/15 vom 24.3.2015
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