16.08.2018

Arbeitnehmer trägt Darlegungslast der Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber

Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt u.a. voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer.

LAG Rheinland-Pfalz 8.5.2018, 8 Sa 14/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten vom1.10.2014 bis 31.7.2016 in Vollzeit zu einem Bruttostundenlohn von 12 € beschäftigt. In der letzten Abrechnung für Juli 2016 wies die Beklagte die Abgeltung von drei Urlaubstagen und die Auflösung eines Arbeitszeitkontos aus und zahlte die entsprechenden Beiträge an den Kläger aus. 2015 zahlte die Beklagte mit Abrechnung von August 2015 für 17,25 Überstunden 207 € brutto an den Kläger.

Mit seiner Klage machte der Kläger die Vergütung von im Jahr 2015 weiteren angefallenen Überstunden und die Abgeltung restlichen Urlaubs aus 2015 geltend. Er trug vor, er habe von April bis Juni sowie von Oktober bis Dezember 2015 insgesamt 111 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen. Er habe eine monatliche Arbeitsleistung von 160 Stunden geschuldet. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos in der Schlussabrechnung betreffe lediglich das Jahr 2016. Überstunden aus 2015 seien nicht übernommen und ausgezahlt worden. Zudem habe er noch drei Urlaubstage aus 2015 übrig. Die Urlaubstage habe er auf Grund betrieblicher Anordnungen nicht bis zum 31.3.2016 in Anspruch nehmen können.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Sie ist nur, soweit die Ansprüche auf Überstundenvergütung weiterverfolgt werden, ausreichend begründet. Die Berufungsbegründung genügt nur teilweise - hinsichtlich der Überstundenvergütung - den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, hat der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung für 111 Überstunden aus 2015 nicht dargetan. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer, wenn er die Vergütung von Überstunden verlangt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss dazu im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt es dann dem entgegenzutreten. Zudem setzt der Anspruch auf Vergütung von Überstunden voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch hierfür der Arbeitnehmer.

Im Streitfall hat der Kläger die Veranlassung der Überstundenleistung durch die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann und auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Die - wie hier - pauschale Behauptung, die Überstunden seien auf Anordnung entstanden, reicht nicht aus. Für eine konkludente Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch Überstunden eingehalten werden konnte. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Auch zu einer ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von Überstunden, die die Anordnung ersetzt, hat der Kläger nicht vorgetragen, wer wann und auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, mit der Leistung von Überstunden einverstanden zu sein. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise Kenntnis erlangt und diese danach nicht verhindert hat, sprich die Überstunden geduldet hat. Allein die Entgegennahme der Anwesenheitszeiten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen. Im Streitfall kann nach den vorlegten Monatsübersichten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis der Überstunden diese hingenommen hat. Es fehlt an einem konsistenten Hinweis auf auflaufende Überstunden, auf den die Beklagte hätte reagieren müssen.

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Rechtsprechung - LAG Rheinland-Pfalz
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