11.11.2015

Arbeitsgericht Düsseldorf untersagt Lufthansa-Streik

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat Streikmaßnahmen der Flugbegleiter am Düsseldorfer Flughafen für den 10.11.2015 untersagt. Die Gewerkschaft habe ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert. Tarifziele müssten bei einem Streik klar und ohne Widerspruch benannt werden. Dies habe die Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) vorliegend nicht getan. Es bleibe z.B. unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten.

ArbG Düsseldorf 10.11.2015, 1 Ga 80/15
Der Sachverhalt:
Die Deutsche Lufthansa AG hatte am 10.11.2015 beim Arbeitsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, mit der sie UFO die für den gleichen Tag angekündigten Streikmaßnahmen am Standort Düsseldorf (DUS) untersagen lassen wollte.

Hintergrund der gegenwärtigen Tarifauseinandersetzungen ist, dass UFO den Neuabschluss von Tarifverträgen u.a. zur Übergangs- und Altersversorgung anstrebt. Tarifverträge zur Übergangs- und Altersversorgung aus dem Jahr 2003 waren mit Wirkung zum 31.12.2014 gekündigt worden.

Die Deutsche Lufthansa AG machte mit ihrem Antrag insbesondere geltend, dass der Streik unzulässig sei, weil die Gewerkschaft nicht hinreichend bestimmte Streikziele bzw. Forderungen formuliert habe, auf die sie - zumindest theoretisch - mit einem einfachen "Ja" hätte eingehen können. Es bleibe z.B. unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten.

Die Gewerkschaft UFO hielt die von der Deutschen Lufthansa AG genannten Anforderungen an die Bestimmtheit der Streikziele dagegen für zu streng. Es sei ausreichend, wenn das Kampfziel so klar formuliert sei, dass die Gegenseite sinnvoll reagieren könne. Hiervon sei nach den erfolgten Verhandlungen und auf der Grundlage der bereits ausgetauschten Positionspapiere auszugehen.

Das Arbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Deutschen Lufthansa AG an und untersagte alle weiteren Streikmaßnahmen in Düsseldorf für den 10.11.2015. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der für den 10.11.2015 angekündigte Streik ist rechtswidrig, da die Gewerkschaft ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen sind, erfüllt sein müssen. Die Tarifziele müssen jedenfalls klar und ohne Widerspruch benannt werden. Dies hat UFO vorliegend nicht getan. Es bleibt z.B. unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollen.

Der Hintergrund:
Vor dem Arbeitsgericht Darmstadt ist die Lufthansa dagegen mit ihrem Eilantrag gegen die Streiks in Frankfurt und München gescheitert. Das Arbeitsgericht Darmstadt hielt die Streikziele und -aufrufe anders als das Arbeitsgericht Düsseldorf für hinreichend bestimmt.

Arbeitsgericht Düsseldorf PM vom 10.11.2015
Zurück