29.02.2012

Arbeitsgericht Frankfurt untersagt Solidaritätsstreik auf dem Frankfurter Flughafen

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat am 28.2.2012 (Az: 9 Ga 25/12) der Gewerkschaft Flugsicherung e.V. (GdF) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ihre Mitglieder im Bereich Tower am Frankfurter Flughafen für den 29.2.2012 zu Streiks aufzurufen bzw. Streiks in diesem Bereich durchzuführen. Die Towerlotsen dürfen damit zumindest vorerst den Streik der ca. 200 Vorfeldmitarbeiter des Flughafens nicht unterstützen. Die einstweilige Verfügung hatten die Fraport AG, die DSF Deutsche Flugsicherung GmbH und die Lufthansa AG beantragt. Die GdF hat am 29.2.2012 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt (Az: 9 SaGa 212/12).

Aussetzung des Streiks bis zum 1.3.2012
Am 29.2.2012 hat das Arbeitsgerichts Frankfurt zudem - wiederum auf Antrag der Fraport AG und der Lufthansa AG - der GdF die weitere Durchführung von Streikmaßnahmen in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und/oder Verkehrszentrale der Fraport AG bis zum 1.3., 5.00 Uhr untersagt (Az: 9 Ga 24/12). Hiergegen wird die GdF nach eigener Auskunft im Hinblick auf den Zeitablauf keine Berufung einlegen.

Der Hintergrund:
Solidaritäts- bzw. Unterstützungsstreiks sind nach einem Urteil des BAG vom 19.6.2007 (Az.: 1 AZR 396/06) nicht generell unzulässig. Sie sind aber rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. An die Verhältnismäßigkeit sind dabei höhere Anforderungen zu stellen als sonst. So ist insbesondere die besondere Schutzbedürftigkeit des in den Arbeitskampf hineingezogenen Arbeitgebers zu beachten, der als Außenseiter auf die Tarifverhandlungen wenig Einfluss nehmen kann.

Hessisches LAG PM Nr. 4 u. 5 vom 28. u. 29.2.2012
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