20.06.2011

Arbeitsgerichte sind nicht für Klagen von Arbeitnehmern gegen ausländische Diplomaten zuständig

Wer bei einem ausländischen Diplomaten beschäftigt ist, kann nicht vor deutschen Arbeitsgerichten Vergütungszahlungen oder Schmerzensgeldansprüche einklagen. Diplomaten unterliegen gem. § 18 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Immunität besteht gerade auch in Fallgestaltungen, in denen es zu Rechtsverletzungen gekommen sein soll.

ArbG Berlin14.6.2011, 36 Ca 3627/11
Der Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin (A.) war bei dem beklagten Diplomaten eines ausländischen Staates als Hausangestellte tätig gewesen. Später machte sie geltend, dass sie unter ausbeuterischen Bedingungen zur Arbeitsleistung gezwungen worden sei; auch sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen. A. trat ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Direktorin und Geschäftsführerin der Hans-Böckler-Stiftung ab, die aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung und Schmerzensgeld klagte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Deutsche Arbeitsgerichte sind für die Klage nicht zuständig. Das folgt aus § 18 GVG, wonach Mitglieder der diplomatischen Missionen und ihre Familienmitglieder nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Die Immunität von Diplomaten besteht gerade auch in Fallgestaltungen, in denen es - wie hier - zu Rechtsverletzungen gekommen sein soll. Ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den beklagten Diplomaten tatsächlich bestehen, konnte daher vorliegend nicht untersucht werden.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 25 vom 14.6.2011
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