28.04.2015

Arbeitslosen sind mindestens zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar

Eine Eingliederungsvereinbarung, wonach das Arbeitslosengeld II (ALG II) gemindert wird, wenn der Arbeitslose nicht mindestens zwei Bewerbungen pro Woche schreibt, ist grds. wirksam. Eine Minderung des ALG II scheidet in diesem Fall nur dann aus, wenn der Arbeitslose nachweist, dass nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, um der Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung nachzukommen.

LSG Rheinland-Pfalz 16.12.2014, L 3 AS 505/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger (Jahrgang 1956) ist schon seit längerem arbeitslos und bezieht ALG II. Vor seiner Arbeitslosigkeit war er als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig gewesen. Das beklagte Jobcenter hatte mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, wonach er mindestens zwei Bewerbungen pro Woche schreiben musste. Bei mindestens einer davon sollte es sich um eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot handeln.

Nachdem der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen war, kürzte das beklagte Jobcenter dessen Regelbedarfsleistungen um 30 Prozent. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass es nicht genug Stellenangebote gegeben habe, um sich jede Woche auf mindestens eine konkret ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Im Übrigen sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht zu mehr Bewerbungen in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.

Seine Klage hatte weder vor dem Sozialgericht noch vor dem LSG Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte durfte die dem Kläger an sich zustehenden Regelbedarfsleistungen um 30 Prozent kürzen. Die in der Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht, mindestens zwei Bewerbungen pro Woche zu schreiben, war dem Kläger grds. zumutbar. Deshalb durfte der Beklagte die ALG-II-Leistungen kürzen, nachdem der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen war.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, um die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen. Ferner steht nicht fest, dass ihm das Schreiben der Bewerbungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Pflege seiner Mutter unmöglich gewesen wäre. Aus den eingeholten ärztlichen Befundberichten ergeben sich keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. Er hat auch nicht bewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätten.

LAG Rheinland-Pfalz PM v. 15.4.2015
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