16.01.2018

Arbeitsverträge mit Bundesligaspielern dürfen befristet werden - Rechtfertigung wegen "Eigenart der Arbeitsleistung"

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Im Spitzenfußballsport besteht die Besonderheit, dass von den Spielern Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können. Das begründet in der Regel ein berechtigtes Interesse der Vereine an der Befristung der Arbeitsverhältnisse.

BAG 16.1.2018, 7 AZR 312/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1.7.2009 als Torwart in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag war zuletzt bis zum 30.6.2014 befristet. Er sah eine Verlängerungsoption für beide Parteien um ein Jahr vor, sollte der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Ferner war vertraglich eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele zugesagt, in denen der Kläger eingesetzt wurde.

Nach neun Einsätzen in der Hinrunde der Saison 2013/2014 verletzte sich der Kläger und wurde auch nach seiner Genesung nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen. Mit seiner Klage machte er geltend, dass die Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis deshalb unbefristet fortbestehe. Hilfsweise berief er sich darauf, dass er wirksam die Verlängerungsoption bis zum 30.6.2015 ausgeübt habe. Des Weiteren begehrte der Kläger die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 i.H.v. 261.000 Euro.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Befristung stattgegeben hatte, wiesen LAG und BAG die Klage insgesamt ab.

Die Gründe:
Die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 30.6.2014 ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.

Der Kläger hat auch nicht wirksam von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht, da deren Voraussetzung - die Teilnahme an mindestens 23 Spielen in der Saison - nicht erfüllt war. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzung auch nicht treuwidrig vereitelt.

Gleiches gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Punkteprämien. Auch die diesbezüglichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt, da der Kläger an den maßgeblichen Spielen nicht teilgenommen hat. In dem Nichteinsatz des Klägers kann keine treuwidrige Vereitelung der Erfüllung dieser Voraussetzung gesehen werden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 2/18 vom 16.1.2018
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