26.09.2011

Auch die neue Verweisungsklausel auf CGZP-Tarifverträge ist unwirksam

Die seit dem 15.3.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf die Tarifverträge, die der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften abgeschlossen hat, ist unwirksam. Auf die Arbeitsverhältnisse finden deshalb nur die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

ArbG Lübeck 15.3.2011, 3 Ca 3147/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Sein Formulararbeitsvertrag verwies auf die am 15.3.2010 zwischen AMP und CGZP sowie anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge.

Bei den in Bezug genommenen Regelwerken handelt es sich konkret um fünf Tarifverträge in einem, die mit der CGZP als Spitzenorganisation und deren Mitgliedsgewerkschaften

  • Christliche Gewerkschaft Metall (CGM),
  • der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.,
  • dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD),
  • dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und
  • der Gesundheitsgewerkschaft medsonet

abgeschlossen worden waren. Mit dem Tarifwerk sollten etwaige Folgen der zwischenzeitlich vom BAG festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP aufgefangen werden. Bewusst wurde in den Formulararbeitsverträgen auf alle fünf Tarifverträge verwiesen, damit die Arbeitnehmer in verschiedene Branchen entliehen werden können.

Im Streitfall herrschte Uneinigkeit über die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Während das Gesetz eine zweiwöchige Frist vorsah, legten die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche fest. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nur mit der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist gekündigt werden kann.

Die Gründe:
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ausschließlich die gesetzlichen und nicht die im Formulararbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Regelungen Anwendung.

Die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen AMP, CGZP und weiteren christlichen Gewerkschaften verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte der Arbeitnehmer sind nicht klar und präzise geregelt. Der Verweisungsklausel kann insbesondere nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll. Die Arbeitnehmer können deshalb nicht erkennen, was konkret auf sie zukommt.

Anstelle der unwirksam in Bezug genommenen tariflichen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte hat die Berufung unmittelbar vor Verkündung einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zurückgenommen.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 9 vom 26.9.2011
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