26.05.2011

Auch die Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland stellt einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB dar

Verlagert der Arbeitgeber einen Betriebsteil ins grenznahe Ausland, so liegt insoweit keine Stilllegung, sondern ein (Teil-)Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor. Kündigungen wegen der Betriebsteilverlagerung sind daher gem. § 613a Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn für den Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich ist, da in diesem Fall § 613a BGB auch bei einer Verlagerung des Betriebsteils ins grenznahe Ausland (hier: die Schweiz) anwendbar ist.

BAG 26.5.2011, 8 AZR 37/10
Der Sachverhalt:
Der beklagte Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Der Kläger ist seit 1998 als Vertriebsingenieur bei dem Beklagten beschäftigt.

Zum 1.1.2009 verlegte die Beklagte den Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, in die Schweiz. Dabei ließ sie die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort bringen. Dem Kläger und weiteren in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmern kündigte er wegen Betriebsstilllegung.

Der Kläger lehnte das Angebot eines neuen Arbeitsvertrags mit dem Schweizer Unternehmen ab und erhob Kündigungsschutzklage. Zur Begründung machte er geltend, dass die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs erfolgt und damit nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sei. Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass § 613a BGB auf grenzüberschreitende Maßnahmen nicht anwendbar sei.

Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem LAG als auch vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt. Er kann sich zur Begründung der Kündigung insbesondere nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Denn dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt.

Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, war vorliegend nicht zu entscheiden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 44 vom 26.5.2011
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