14.05.2014

Auch Personalleiter müssen bei Kündigungen ihre Bevollmächtigung nachweisen

Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Bevollmächtigten ist nur wirksam, wenn die Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist oder der Arbeitnehmer über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Stellung als Personalleiter allein genügt als "Inkenntnissetzen" nicht, um das Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB auszuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstige Bekanntmachung erfolgt ist.

LAG Schleswig-Holstein 25.2.2014, 1 Sa 252/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter im Vertrieb beschäftigt. Seinen Arbeitsvertrag unterzeichnete Frau K, die Personalleiterin der Beklagten. K. war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern in ihrer Funktion für eine Gruppe von Unternehmen zuständig. In der Folgezeit kündigte die Beklagte dem Kläger. Die Kündigung wurde von K unterzeichnet und mit der Kopie einer Vollmacht der Beklagten versehen. Der Kläger wies die Kündigung mangels wirksamen Vollmachtnachweises gem. § 174 Satz 1 BGB zurück.

Der Kläger machte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage u.a. geltend, er habe nicht gewusst, welche Funktion und Kompetenzen K. im Unternehmen ausgeübt habe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten ist bereits nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Der Kläger war berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, da K den Nachweis ihrer Bevollmächtigung zur Vornahme einer Kündigung nicht erbracht hat. Die Vollmachtsurkunde muss im Fall eines einseitigen Rechtsgeschäfts im Original beigefügt werden. Dem Kläger wurde jedoch lediglich eine Kopie ausgehändigt.

Der Kläger war auch nicht i.S.d. § 174 Satz 2 BGB von der Vollmacht der K. in Kenntnis gesetzt worden. Zwar reicht für ein Inkenntnissetzen grundsätzlich aus, dass der Bevollmächtigte eine Stellung innehat, die üblicherweise zur Kündigung berechtigt. Die Position der K. war jedoch für den Kläger nicht ersichtlich und ergab sich insbesondere nicht aus der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags. Eine sonstige Bekanntmachung durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

Linkhinweis:
Für den auf der Website des LAG Schleswig-Holstein veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken sie bitte hier (PDF-Datei).

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