23.07.2013

Auch Schichtarbeiter können einen Anspruch auf Teilzeitarbeit mit bestimmter Arbeitszeitverteilung haben

Im Mehr-Schicht-Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer können - ebenso wie andere Beschäftigte - aus § 8 Abs. 4 TzBfG einen Anspruch auf Teilzeitarbeit mit bestimmter Verteilung der Arbeitszeit haben. Der Anspruch besteht grds. auch dann, wenn zur Erfüllung des Teilzeitwunsches organisatorische Änderungen erforderlich sind. Gewisse organisatorische Anstrengungen sind bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Sie stehen dem Teilzeitbegehren nur dann entgegen, wenn sie über das zumutbare Maß hinausgehen.

LAG Köln 10.1.2013, 7 Sa 766/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Maschinenführer im Drei-Schicht-Betrieb beschäftigt. Nach knapp zwei Jahren Elternzeit wollte er in den Betrieb zurückkehren und fortan aus familiären Gründen nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden.

Die Beklagte lehnte den Teilzeitwunsch ab und berief sich zur Begründung u.a. darauf, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Nachdem sich der Rechtsstreit durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrag erledigt hatte, hatte das LAG nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, die es der Beklagten auferlegte.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Arbeitsvertrags zulässig und begründet war. Der Anspruch des Klägers auf Verringerung seiner Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Danach hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche dem Arbeitszeitverringerungs- und Arbeitszeitverteilungswunsch entgegenstehende betriebliche Gründe liegen hier nicht vor.

Das Arbeitszeitbegehren des Klägers verlangt der Beklagten zwar gewisse organisatorische Anstrengungen ab. Diese erreichen aber keine unzumutbare Intensität. Die Teilzeitbeschäftigung des Klägers führt insbesondere nicht zu unzumutbaren zusätzlichen Schichteinweisungszeiten. Die Schichteinweisung ist auch bei einer Vollzeittätigkeit erforderlich und nimmt im Betrieb der Beklagten nur wenige Sekunden Dauer in Anspruch. Die Behauptung der Beklagten, dass durch die Einweisung während der für die anderen Maschinenführer bereits laufenden Schicht die Gefahr eines Produktionsstillstands hervorgerufen werde, entbehrt jeglicher Substantiierung.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Urlaubs- und/oder Krankheitsvertretung des Klägers im Rahmen einer Vollzeittätigkeit ohne weiteres bewältigt werden konnte, dies aber bei einer Teilzeittätigkeit nicht mehr der Fall sein soll.

Linkhinweis:
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LAG Köln PM Nr. 4/2013 vom 22.7.2013
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