14.06.2018

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gem. § 16 Abs. 5 AufenthG bei erfolgreichem Abschluss des Studiums um bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert.

OVG Rheinland-Pfalz 6.6.2018, 7 B 10332/18.OVG
Der Sachverhalt:
Der aus Kamerun stammende Antragsteller bestand im Juni 2012 die Bachelorprüfung in seinem Studiengang. Sein anschließendes Masterstudium im gleichen Studienfach endete im März 2017 mit der Exmatrikulation ohne Abschluss. Den Antrag auf Verlängerung der ihm zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit lehnte die Ausländerbehörde ab.

Den dagegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG wies die dagegen erhobene Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG steht entgegen, dass seit seinem erfolgreichen Studienabschluss mehr als 18 Monate vergangen sind.

Die Frist zur Arbeitsplatzsuche kann nicht mit Ende des Masterstudiums im März 2017 beginnen, denn die Regelung in § 16 Abs. 5 AufenthG stellt ausdrücklich auf den erfolgreichen Abschluss eines Studiums ab und nicht auf die Beendigung ohne Abschluss. Die Frist zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss wird durch ein anschließendes erfolgloses Studium nicht verlängert.

Die Verknüpfung des Fristbeginns mit dem vor dem erfolglosen Studium liegenden erfolgreichen Studienabschluss steht auch nicht dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, qualifizierte Arbeitskräfte für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen, da die gesetzliche 18-Monatsfrist zur Arbeitsplatzsuche mit dem erfolgreichen Abschluss eines weiteren Studiums erneut beginnen würde. Dadurch ist gewährleistet, dass die Betroffenen nach einer weiteren Qualifikation ausreichend Zeit für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit haben.

OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 17/2018 vom 13.6.2018
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