30.06.2026

Ausdrückliche Bezugnahme schließt konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit aus

Es ist nicht von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit vertraglicher Absprachen auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer im Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen.

BAG v. 21.4.2026 - 9 AZR 103/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag abschließen muss. Die nicht tarifgebundene Beklagte produziert Fernsehsendungen. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der tarifgebundenen SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG (SPIEGEL-Verlag). Die Klägerin ist seit 1991 als Redakteurin beschäftigt. Sie berief sich auf Nr. 5 ihres Arbeitsvertrags, wonach ungeregelte Belange "analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags" gelten sollten.

Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag enthält ausführliche Vorruhestandsregelungen. Im Jahr 2001 hatten die Betriebsparteien den Hausbrauch SPIEGEL TV ohne Vorruhestand vereinbart. Ein Änderungsangebot der Beklagten mit genereller Bezugnahme auf den SPIEGEL TV-Hausbrauch lehnte die Klägerin ab. Spätere Änderungsvereinbarungen (20‑ und 30‑Stunden‑Woche) nehmen nur punktuell Bezug auf die dortige Jahresabschlussvergütung, ohne den SPIEGEL TV-Hausbrauch insgesamt in Bezug zu nehmen.

Die Klägerin begehrte Feststellung der Anwendbarkeit von Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag und hilfsweise Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrags mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2027 und Beginn des Vorruhestands am 1.5.2027. Die Beklagte hielt den Feststellungsantrag für unzulässig und meinte, der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag sei abgelöst.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat dem Hauptantrag im Berufungsverfahren stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.

Die Gründe:
Der Feststellungsantrag ist begründet. Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme aus dem Jahr 1991 weiterhin Anwendung. Die Verweisung erfasst auch die Vorruhestandsregelungen, da deren Natur einer Anwendung im Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht entgegensteht.

Der Hausbrauch stellt unabhängig davon, ob er als Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung einzuordnen ist, ein wirksames Bezugsobjekt dar. Selbst bei Annahme einer Betriebsvereinbarung scheitert seine Wirksamkeit nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, da Vorruhestandsregelungen tariflich nicht üblich geregelt sind. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Nebenleistungen würden die Vorruhestandsregelungen im Übrigen unberührt lassen.

Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag wurde weder durch den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) ersetzt noch konkludent abgelöst. Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten aus dem Jahr 2001 hatte die Klägerin nicht angenommen. Auch spätere Vertragsänderungen enthalten keine Ersetzung der ursprünglichen Bezugnahme.

Eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit lag hier ebenfalls nicht vor. Zwar können arbeitsvertragliche Regelungen grundsätzlich durch spätere Betriebsvereinbarungen verdrängt werden, wenn der Vertrag dies erkennen lässt. Hier hatten die Parteien jedoch ausdrücklich die jeweils geltenden Regelungen des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags - und damit eines betriebsfremden Regelwerks - zum Vertragsinhalt gemacht. Die Klägerin durfte dies als konzernweite Gleichstellung mit den Beschäftigten des SPIEGEL-Verlags verstehen. Eine Ablösung durch den nur für die Beklagte geltenden Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) widerspräche diesem Regelungswillen. Soweit dieser lediglich eine Gesamtzusage wäre, fehlte es zudem an der erforderlichen Annahme durch die Klägerin.

Mehr zum Thema:

Aufsatz

Bernd Schiefer
Rechtsprechungsübersicht zum Kollektivarbeitsrecht
ZAU 2025, 415

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BAG online