26.06.2020

Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG haben "Beschäftigte" zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots i.S.d. Gesetzes einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Nach § 5 Abs. 2 EntgeltTranspG sind u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschäftigte i.S.d. Gesetzes. Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht eng i.S.d. Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein.

BAG v. 25.6.2020 - 8 AZR 145/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist für die Beklagte - eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts - seit 2007 als Redakteurin tätig. Zunächst kam sie als online-Redakteurin auf der Grundlage befristeter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, nach dem sie "bis auf weiteres" als freie Mitarbeiterin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als "Redakteurin mit besonderer Verantwortung" ausübt.

Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des LAG steht fest, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin i.S.d. innerstaatlichen Rechts ist. Mit Schreiben vom 1.8.2018 begehrte die Klägerin vom Personalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Dieser antwortete nach Rücksprache mit der Personalabteilung der Beklagten, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das EntgTranspG falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.

Das LAG wies die Klage, mit der die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und über das Vergleichsentgelt begehrte, ab. Die Klägerin sei nicht Arbeitnehmerin i.S.d. innerstaatlichen Rechts und als arbeitnehmerähnliche Person nicht Beschäftigte i.S.d. § 5 Abs. 2 EntgTranspG, so dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte habe. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da sie als freie Mitarbeiterin der Beklagten "Arbeitnehmerin" i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG und damit Beschäftigte iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgeltTranspG ist.

Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, da es andernfalls an einer Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit im deutschen Recht fehlen würde.

Eine - zwingend erforderliche - ausreichende Umsetzung ist bislang weder im AGG noch ansonsten erfolgt. Erst das EntgTranspG enthält Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zur Entgeltgleichheit gerichtet sind. Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichsentgelt hat, konnte aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Insoweit war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.
BAG PM Nr. 17 vom 25.6.2020
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