06.11.2025

Auskunftssperre im Melderegister wegen Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit

Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine individuelle Gefahrenprognose, die auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis in den Blick nimmt, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit (hier: bei der BaFin) allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

BVerwG v. 5.11.2025 - 6 C 1.24
Der Sachverhalt:
Die beiden Kläger begehren die Eintragung einer Melderegistersperre wegen einer Gefährdung, die sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit in einer besonderen Abteilung bei der BaFin begründen. Die Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen organisierter Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und im Reichsbürgermilieu.

Die Kläger machen unter Hinweis auf mehrere Vorfälle geltend, allen in dieser Abteilung Beschäftigten drohten ohne Ansehung der konkreten Person Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Adressaten der behördlichen Maßnahmen ausgingen. Die Meldebehörde der beklagten Bundesstadt Bonn lehnte die Anträge ab. 

Das VG wies die Klagen ab. Das OVG gab ihnen statt; die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister seien erfüllt. Die Revisionen der Beklagten hatten vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OVG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass zugunsten der Kläger eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen ist.

§ 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht.

Zu dem insoweit relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Hierfür bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen.

Das abweichende Verständnis des OVG, das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellt und abstrakte berufsgruppentypische Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausnimmt, steht mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang. Im Ergebnis rechtfertigen jedoch die vom OVG getroffenen Feststellungen die Besorgnis, dass den Klägern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in der genannten Abteilung der BaFin infolge einer privaten Personen erteilten Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit droht.

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BVerwG PM Nr. 85 vom 5.11.2025