21.06.2018

Ausschlussfrist bleibt während vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen gehemmt

Erlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. § 203 S. 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.

BAG 20.6.2015, 5 AZR 262/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war vom 1.1.2014 bis 31.7.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug zuletzt 4.361 € brutto. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die verlangte, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssten, ansonsten würden sie verfallen.

Mit Schreiben vom 14.9.2015 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, es seien vier Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag von insgesamt 6.387 € abzugelten. Ferner forderte er 4.671 € brutto als Abgeltung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt hätten. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28.9.2015 ab, wies allerdings darauf hin, er strebe eine einvernehmliche Lösung an.

In der Folgezeit führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25.11.2015 andauerten, jedoch erfolglos blieben. Daraufhin hat der Kläger am 21.1.2016 Klage erhoben, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem  LAG blieb erfolglos. Das Gericht war der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe. Auf die hiergegen gerichtete Revision hob das BAG die Berufungsentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Mit der Begründung der Vorinstanz konnte die Klage nicht abgewiesen werden.

Der Kläger hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche schließlich gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 S. 1 BGB gehemmt war. Denn erlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.

Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. § 203 S. 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung. Unerheblich war insofern, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen hatte.

Mangels Feststellungen des LAG zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen muss das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen treffen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 32 vom 20.6.2018
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